REISEBEDINGUNGEN FÜR
PAUSCHALANGEBOTE DES VEREINS RÖMISCHE WEINSTRASSE
Sehr geehrter Gast,
wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen für Pauschalangebote. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Bestandteil des Reisevertrages, den Sie - nachstehend „Reisender“ oder „Kunde“ - mit dem Verein Römische Weinstraße e.V., nachstehend VRW abgekürzt, als Reiseveranstalter vor dem 01.07.2018 abschließen. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalangebote des VRW. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Unterkunftsleistungen, bzw. deren Vermittlung.
1. Vertragsschluss
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, telefonisch,
schriftlich, per Fax, per E-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde dem VRW den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage seines
Angebots sind die Reisebeschreibung, diese Reisebedingungen und alle
ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (Katalog,
Gastgeberverzeichnis, Internet), soweit diesem dem Kunden vorliegen. Für
Online-Buchungen gilt ausschließlich Ziff. 1.3.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung des VRW an den Kunden
zustande. Sie bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss erhält der Kunde die schriftliche Ausfertigung der
Buchungsbestätigung übermittelt. Eine schriftliche Ausfertigung der
Buchungsbestätigung kann unterbleiben, wenn die
Buchung des Kunden kürzer als 7
Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.3 Soweit der VRW die Möglichkeit einer verbindlichen Buchung im
Wege des elektronischen Vertragsabschlusses über
eine Internetplattform
anbietet, gilt für diesen Vertragsabschluss:
a) Der Online-Buchungsablauf wird dem Kunden durch entsprechende Hinweise
erläutert. Als Vertragssprache steht
ausschließlich die deutsche Sprache zur
Verfügung.
b) Der Kunde kann über eine Korrekturmöglichkeit, die ihm im Buchungsablauf erläutert wird, jederzeit einzelne Angaben korrigieren oder löschen oder das gesamte Online-Buchungsformular zurücksetzen.
c) Nach Abschluss der Auswahl der vom Kunden gewünschten Reiseleistungen
und der Eingabe seiner persönlichen Daten werden die gesamten Daten
einschließlich aller wesentlichen Informationen zu Preisen, Leistungen,
gebuchten
Zusatzleistungen und etwa mit gebuchten Reiseversicherungen
angezeigt. Der Kunde hat die Möglichkeit, die gesamte
Buchung zu verwerfen oder
neu durchzuführen.
d) Mit Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen" bietet der
Kunde dem VRW den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die
Betätigung dieses Buttons führt demnach im Falle des Zugangs einer Buchungsbestätigung
durch den VRW zum Abschluss eines zahlungspflichtigen
Reisevertrages. Durch die Vornahme der Onlinebuchung und die Betätigung des
Buttons "zahlungspflichtig buchen“ wird kein Anspruch des Kunden auf das
Zustandekommen eines Reisevertrages
begründet. Der VRW ist frei in der Annahme
oder Ablehnung des Vertragsangebots (der Buchung) des Kunden.
e) Soweit keine Buchungsbestätigung in Echtzeit erfolgt, bestätigt der VRW
dem Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg den Eingang der Buchung. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet
keinen Anspruch auf Zustandekommen des Reisevertrages entsprechend dem
Buchungswunsch des Kunden.
f) Der Reisevertrag kommt mit dem
Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden zu Stande, welche der VRW dem
Kunden
in der im Buchungsablauf angegebenen Form per E-Mail, per Fax oder per Post
übermittelt.
1.4 Weicht die Buchungsbestätigung des VRW von der Buchung des Kunden ab, so
liegt ein neues Angebot des VRW vor, an welches dieser 7 Tage ab dem Datum der
Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses
geänderten Angebots zu Stande, soweit der Kunde die Annahme dieses Angebots
durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
Entsprechendes gilt, wenn die VRW dem Kunden ein schriftliches Angebot für eine
Pauschale unterbreitet hat.
2. Leistungen, Leistungsänderungen
2.1 Die von dem VRW geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus
dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der dieser
zugrundeliegenden Ausschreibung des jeweiligen Pauschalangebots und nach
Maßgabe
sämtlicher, in der Buchungsgrundlage enthaltenen Hinweise und
Erläuterungen.
2.2 Reisevermittler und Leistungsträger, insbesondere Unterkunftsbetriebe,
sind von dem VRW nicht bevollmächtigt,
Zusicherungen zu geben oder
Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die
Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den
bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.3 Angaben in Hotelführern, Prospekten und ähnlichen Verzeichnissen,
insbesondere auch in Hausprospekten der
Unterkunftsgastgeber, die nicht vom VRW
herausgegeben werden, sind für den VRW und deren Leistungspflicht
nicht
verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem
Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des
Gastgebers gemacht wurden.
3. Anzahlung/Restzahlung
3.1 Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und nach Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, 20% des Reisepreises.
3.2 Die Restzahlung ist 21 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, der Sicherungsschein übergeben ist und soweit feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8. dieser Bedingungen genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.3 Abweichend von der Regelung in Ziffer 3.1 und 3.2 entfällt die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins, falls die Pauschalreise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 € pro Person nicht übersteigt, falls die vertraglichen Leistungen keine Beförderung von und zum Urlaubsort beinhalten und vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis erst nach Reiseende vor Ort zu bezahlen ist.
3.4 Soweit kein
vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und der VRW zur
Erbringung der
vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:
a) Leistet der Reisegast
Anzahlung oder Restzahlung bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht
oder nicht
vollständig zu den vereinbarten Terminen, so ist der VRW berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Vertrag
zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittskosten
gemäß Ziff. 4 dieser Bedingungen zu belasten.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen bzw. Übergabe der Reiseunterlagen.
4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
4.1 Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim VRW.
4.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer stehen dem VRW
Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen des VRW wie
folgt zu, wobei gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt sind:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10
% des Reisepreises
vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20
% des Reisepreises
vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 30
% des Reisepreises
vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 70
% des Reisepreises
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises
4.3 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
4.4 Dem Kunden bleibt es vorbehalten, dem VRW nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
4.5
Der VRW behält
sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern, soweit der VRW nachweist, dass ihr wesentlich höhere
Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der VRW
einen solchen Anspruch geltend, so ist der VRW verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter
Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer
etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und
zu belegen.
4.6 Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder
sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann der VRW, ohne dass ein
Rechtsanspruch des Kunden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur,
soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 32. Tag vor Reisebeginn ein
Umbuchungsentgelt von € 15,- erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit
Rücktritt vom
Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden
Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für
Umbuchungswünsche, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
5. Obliegenheiten des Reisenden, (Mängelanzeige, Kündigung, Ausschlussfrist)
5.1 Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich
dem VRW anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen
nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet
unterbleibt. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem
Unterkunftsbetrieb ist nicht
ausreichend.
5.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder
ist dem Reisenden die Durchführung der
Reise infolge eines solchen Mangels aus
wichtigem, dem VRW erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den
Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn der VRW, bzw. ihre Beauftragten eine ihnen
vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne
Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die
Abhilfe unmöglich ist oder vom VRW oder ihren
Beauftragten verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird.
5.3 Der Reisende hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem VRW unter der nachfolgend angegebenen Anschrift geltend zu machen. Eine fristwahrende Anmeldung kann nicht bei den Leistungsträgern, insbesondere nicht gegenüber dem Unterkunftsbetrieb erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen unverschuldet unterbleibt.
6. Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei Pauschalen
mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen,
Wellness-Angeboten
6.1 Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen,
Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen
beinhalten, obliegt es dem
Reisenden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der
Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für
ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen
gesundheitlichen Disposition,
insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten
geeignet sind.
6.2 Der VRW schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine
besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, medizinische
Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher
Leistungen
6.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der VRW nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
7. Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung vom VRW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder der VRW für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2 Der VRW haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die nicht vertraglich
vereinbarte Hauptleistungen sind und
nicht Bestandteil des Pauschalangebots des VRW sind und für den Kunden
erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als
Fremdleistung bezeichnet sind, oder während des Aufenthalts als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.)
7.3 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots des VRW sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 7.2 lediglich vermittelt werden, haftet der VRW nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet der VRW nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
8. Rücktritt des VRW wegen Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindesteilnehmerzahl
8.1 Der VRW kann, wenn in der konkreten Reiseausschreibung für eine
bestimmte Reise oder in einem allgemeinen
Hinweis im Reiseprospekt für alle
oder dort genau bezeichnete Reisen auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen
wird, beim Nichterreichen dieser Mindestteilnehmerzahl, bis 31 Tage vor
Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
8.2 Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
8.3 Der VRW ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
8.4 Ergibt sich schon vor Ablauf der in Ziffer 8.1 bezeichneten Frist, dass die Reise nicht durchgeführt wird, so ist der VRW verpflichtet, den Rücktritt unverzüglich zu erklären.
8.5 Der Kunde kann
bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der VRW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht
unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch den VRW diesem gegenüber geltend zu
machen.
8.6 Im Falle des Rücktritts durch den VRW erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von dem VRW zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht
kein Anspruch des Reisenden auf anteilige
Rückerstattung. Der VRW wird sich jedoch, soweit
es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um
eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Kunden
zurückbezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern
tatsächlich an den VRW zurückerstattet
worden sind.
10. Verjährung
10.1 Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich
vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung vom VRW oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom VRW beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den
Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom
VRW oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom VRW beruhen.
10.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den § 651c bis f BGB verjähren in 1 Jahr.
10.3 Die Verjährung nach Ziffer 10.1 und 10.2 beginnt mit
dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den
vertraglichen
Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag,
einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag
10.4 Schweben zwischen dem Reisenden und dem VRW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der VRW die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Hinweise zur Einrichtungen der alternativen Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
11.1 Der VRW
weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass bei Veröffentlichung
dieser Reisebedingungen eine Teilnahme für den VRW an
der Verbraucherstreitbeilegung nicht verpflichtend ist und der VRW nicht an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung für den VRW verpflichtend würde, informiert der VRW
die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der VRW weist für alle Verträge,
die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
11.2 Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem VRW die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können den VRW ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.
11.3 Für Klagen des
VRW
gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind,
die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz des VRW vereinbart.
© urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München 2018-2019
Reiseveranstalter ist:
Verein Römische Weinstraße e.V.
vertreten durch: Vorsitzende Christiane Horsch
Brückenstr. 46, 54338 Schweich
Tel. 06502-9338-0
Fax 06502-9338-15
Registergericht: Amtsgericht Wittlich
Registernummer: VR 2272