Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen der
Gastgeber im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße
Der Verein Römische Weinstraße, nachstehend „VRW“
abgekürzt, vermittelt Unterkünfte von Gastgebern und Privatvermietern (Hotels,
Gasthäuser, Pensionen, Privatzimmer und Ferienwohnungen), nachstehend
einheitlich "Gastgeber“ genannt, im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich
an der Römischen Weinstraße entsprechend dem aktuellen Angebot. Die
nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im
Buchungsfall zwischen dem Gast und dem Gastgeber zu Stande kommenden
Gastaufnahme-/Beherbergungsvertrags und regeln ergänzend zu den gesetzlichen
Vorschriften das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber und die
Vermittlungstätigkeit des VRW. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher
sorgfältig durch.
1. Stellung des VRW; Geltungsbereich
dieser Gastaufnahmebedingungen
Für Vertragsabschlüsse gilt abhängig vom
Zeitpunkt des Vertragsschlusses (aufgrund der zum 01.07.2018 in Kraft tretenden
neuen reiserechtlichen Vorschriften bestimmt sich dies entsprechend der
gesetzlichen Regelung nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses):
1.1. Für alle Vertragsabschlüsse gilt bei
Vertragsschluss vor dem 01.07.2018:
Der VRW hat, soweit keine anderweitigen
Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden, lediglich die Stellung eines
Vermittlers. Sie haftet nicht für die Angaben des Gastgebers zu Preisen und
Leistungen. Eine etwaige Haftung des VRW aus dem Vermittlungsvertrag bleibt
hiervon unberührt.
1.2. Für alle Vertragsabschlüsse gilt bei
Vertragsschluss nach dem 30.06.2018:
a) Der VRW ist Betreiber der jeweiligen
Internetauftritte bzw. Herausgeber entsprechender Gastgeberverzeichnisse,
Kataloge, Flyer oder sonstiger Printmedien und Onlineauftritte, soweit sie dort
als Herausgeber/Betreiber ausdrücklich bezeichnet ist.
b) Soweit der VRW Leistungen der Gastgeber
(Unterkunft, Verpflegung und eigene Nebenleistungen des Gastgebers) vermittelt,
die keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Leistungen des Gastgebers
ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Leistungszusammenstellung des
Gastgebers oder des VRW selbst darstellen noch als solches beworben werden hat
der VRW lediglich die Stellung eines Vermittlers.
c) Der VRW hat als Vermittler die Stellung
eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen
Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener
Reiseleistungen des VRW vorliegen.
d) Unbeschadet der Verpflichtungen des VRW
als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich
vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle
einer Inkassotätigkeit des VRW) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung
dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist der VRW im Falle des Vorliegens der
Voraussetzungen nach b) oder c) weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner
des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Gastaufnahmevertrages. Sie haftet
daher nicht für die Angaben des Gastgebers zu Preisen und Leistungen, für die
Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel.
Für alle Vertragsabschlüsse gilt
unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses:
1.3. Die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen
gelten, soweit wirksam vereinbart, für alle Buchungen von Unterkünften, bei
denen Buchungsgrundlage das von dem VRW herausgegebene Gastgeberverzeichnis
ist, bzw. bei Buchungen auf der Grundlage der entsprechenden Angebote im
Internet.
1.4. Den Gastgebern bleibt es vorbehalten,
mit dem Gast im Einzelfall andere Gastaufnahmebedingungen zu vereinbaren oder
Regelungen, die von den nachfolgenden Gastaufnahmebedingungen abweichen oder
diese ergänzen.
2. Vertragsschluss, Reisevermittler, Angaben in
Hotelführern
2.1 Mit der Buchung bietet der Gast, gegebenenfalls nach vorangegangener
unverbindlicher Auskunft des Gastgebers über seine Unterkünfte und deren
aktuelle Verfügbarkeit, dem Gastgeber den Abschluss des Gastaufnahmevertrages
verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung der Unterkunft
und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (z.B.
Ortsbeschreibung, Klassifizierungserläuterungen), soweit diese dem Gast bei der
Buchung vorliegen.
2.2 Die Buchung des Gastes kann auf allen vom Gastgeber angebotenen
Buchungswegen, also mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder per
E-Mail erfolgen.
2.3 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung
(Buchungsbestätigung) des Gastgebers oder des VRW als dessen Vertreter
zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form, so dass auch
mündliche und telefonische Bestätigungen für den Gast und den Gastgeber
rechtsverbindlich sind.
2.4 Im Regelfall wird der Gastgeber bei mündlichen oder telefonischen
Buchungen eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Gast
übermitteln. Die Rechtswirksamkeit des Gastaufnahmevertrages hängt bei solchen
Buchungen jedoch nicht vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der
Buchungsbestätigung ab.
2.5 Soweit der Gastgeber, bzw. der VRW als dessen Vermittler die
Möglichkeit einer verbindlichen Buchung und Vermittlung der Unterkunft im Wege
des elektronischen Vertragsabschlusses über eine Internetplattform anbietet,
gilt für diesen Vertragsabschluss:
a) Der Online-Buchungsablauf wird dem Kunden durch entsprechende Hinweise
erläutert. Als Vertragssprache steht ausschließlich die deutsche Sprache zur
Verfügung.
b) Der Kunde kann über eine Korrekturmöglichkeit, die ihm im Buchungsablauf
erläutert wird, jederzeit einzelne Angaben korrigieren oder löschen oder das
gesamte Online-Buchungsformular zurücksetzen.
c) Nach Abschluss der Auswahl der vom Kunden gewünschten
Unterkunftsleistungen und der Eingabe seiner persönlichen Daten werden die
gesamten Daten einschließlich aller wesentlichen Informationen zu Preisen,
Leistungen, gebuchten Zusatzleistungen und etwa mit gebuchten
Reiseversicherungen angezeigt. Der Kunde hat die Möglichkeit, die gesamte
Buchung zu verwerfen oder neu durchzuführen.
d) Mit Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen" bietet der
Kunde dem Gastgeber den Abschluss eines Gastaufnahmevertrages verbindlich an.
Die Betätigung dieses Buttons führt demnach im Falle des Zugangs einer
Buchungsbestätigung durch den Gastgeber oder des VRW als Vermittler innerhalb
der Bindungsfrist zum Abschluss eines zahlungspflichtigen
Gastaufnahmevertrages. Durch die Vornahme der Onlinebuchung und die Betätigung
des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ wird kein Anspruch des Kunden auf
das Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages begründet. Der Gastgeber ist
frei in der Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebots (der Buchung) des
Kunden.
e) Soweit keine Buchungsbestätigung in Echtzeit erfolgt, bestätigt der
Gastgeber oder der VRW als Vermittler dem Kunden unverzüglich auf elektronischem
Weg den Eingang der Buchung. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine
Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf Zustandekommen des
Gastaufnahmevertrages entsprechend dem Buchungswunsch des Kunden.
f) Der Gastaufnahmevertrag kommt mit
dem Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden zu Stande, welche der Gastgeber
bzw. der VRW als Vermittler dem Kunden in der im Buchungsablauf angegebenen
Form per E-Mail, per Fax oder per Post übermittelt.
2.6 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so
liegt ein neues Angebot des Gastgebers vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Unterkunft
erklärt.
2.7 Reisevermittler und Buchungsstellen sind nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die
den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich vom
Gastgeber zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur
Unterkunfts- und Leistungsbeschreibung des Gastgebers stehen.
2.8 Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom VRW
oder dem Gastgeber herausgegeben werden, sind für den Gastgeber und dessen Leistungspflicht
nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem
Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des Gastgebers gemacht wurden.
3. Unverbindliche Reservierungen
3.1 Für den Gast unverbindliche Reservierungen, von denen er kostenlos
zurücktreten kann, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit
dem VRW oder dem Gastgeber möglich.
3.2 Ist keine für den Gast unverbindliche Reservierung ausdrücklich
vereinbart worden, so führt die Buchung nach Ziffer 2. (Vertragsschluss) dieser
Bedingungen grundsätzlich zu einem für den Gastgeber und den Gast/Auftraggeber
rechtsverbindlichen Vertrag.
3.3 Ist eine für den Gast unverbindliche Reservierung vereinbart, so wird
die gewünschte Unterkunft für den Gastgeber verbindlich zur Buchung durch den
Gast bis zum vereinbarten Zeitpunkt freigehalten. Der Gast hat bis zu diesem
Zeitpunkt dem VRW, bzw. dem Gastgeber Mitteilung zu machen, falls die
Reservierung als auch für ihn verbindliche Buchung behandelt werden soll.
Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere
Benachrichtigungspflicht des VRW oder des Gastgebers. Erfolgt die Mitteilung
fristgerecht, so kommt mit deren Zugang beim Gastgeber ein für diesen und den
Gast rechtsverbindlicher Gastaufnahmevertrag zu Stande.
4. Preise und Leistungen,
Umbuchungen
1.1 Die im
Prospekt angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche
Mehrwertsteuer und alle Nebenkosten ein, soweit bezüglich der Nebenkosten
nichts anders angegeben ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein, können Kurtaxe
sowie Entgelte für verbrauchsabhängig abgerechnete Leistungen (z.B. Strom, Gas,
Wasser, Kaminholz) und für Wahl- und Zusatzleistungen.
1.2 Die vom
Gastgeber geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt
der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt, bzw. der
Objektbeschreibung sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast/Auftraggeber
ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast/Auftraggeber wird empfohlen,
ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.
1.3 Für Umbuchungen
(Änderungen bezüglich der Unterkunftsart, des An- und Abreisetermins, der
Aufenthaltsdauer, der Verpflegungsart, bei gebuchten Zusatzleistungen und
sonstigen ergänzenden Leistungen), auf deren Durchführung kein Rechtsanspruch
besteht, kann der Gastgeber ein Umbuchungsentgelt von € 15,- pro Änderungsvorgang verlangen. Dies
gilt nicht, wenn die Änderung nur geringfügig ist.
5. Zahlung
5.1 Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet
sich nach der mit dem Gast oder dem Auftraggeber getroffenen und in der
Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist eine besondere Vereinbarung nicht
getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der
Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen zum Aufenthaltsende
zahlungsfällig und an den Gastgeber zu bezahlen.
5.2 Der Gastgeber kann nach Vertragsabschluss eine
Anzahlung verlangen. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist, 15% des Gesamtpreises der Unterkunftsleistung und gebuchter
Zusatzleistungen.
5.3 Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck
sind nicht möglich. Kreditkartenzahlungen und EC-Karten-Zahlungen sind nur
möglich, wenn dies vereinbart oder vom Gastgeber allgemein durch Aushang
angeboten wird. Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung
möglich.
5.4 Erfolgt durch den Gast eine vereinbarte Anzahlung trotz
Mahnung des Gastgebers mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, so ist
der Gastgeber, soweit er selbst zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
bereit und in der Lage ist und soweit kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, berechtigt, vom Vertrag mit dem Gast
zurückzutreten und diesen mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 6. dieser
Bedingungen zu belasten.
6. Rücktritt und Nichtanreise
6.1 Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt
der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises
einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen,
bestehen.
6.2 Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter
Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B.
Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der
Unterkunft zu bemühen.
6.3 Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Belegung und,
soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
6.4 Nach den von der Rechtsprechung anerkannten
Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der
Auftraggeber an den Gastgeber die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils
bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller
Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie
Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:
·
Bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90%
·
Bei Übernachtung/Frühstück 80%
·
Bei Halbpension 70%
·
Bei Vollpension 60%
6.5 Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich
vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen
wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass
eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen
Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast,
bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu
bezahlen.
6.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
wird dringend empfohlen.
6.7 Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen
Gründen an den VRW (nicht an den Gastgeber) zu richten und sollte im Interesse
des Gastes schriftlich erfolgen.
7. An- und Abreise
7.1 Die Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt,
ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 18:00 Uhr zu erfolgen.
7.2 Für spätere Anreisen gilt:
Der Gast ist
verpflichtet dem Gastgeber spätestens bis zum vereinbarten Anreisezeitpunkt
Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist oder die gebuchte Unterkunft
bei mehrtägigen Aufenthalten erst an einem Folgetag beziehen will.
Erfolgt eine
fristgerechte Mitteilung nicht, ist der Gastgeber berechtigt, die Unterkunft
anderweitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtbelegung gelten die Bestimmungen
in Ziff. 6. entsprechend.
Teilt der Gast
eine spätere Ankunft mit, hat er die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter
Aufwendungen des Gastgebers nach Ziff. 6.4 und 6.5 auch für die nicht in
Anspruch genommene Belegungszeit zu bezahlen, es sei denn, der Gastgeber hat
vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der späteren Belegung einzustehen.
7.3 Die
Freimachung der Unterkunft des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne
besondere Vereinbarung spätestens bis 12:00 Uhr des Abreisetages zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der
Unterkunft kann der Gastgeber eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Gastgeber vorbehalten.
8. Pflicht des Kunden zur Mängelanzeige, Mitnahme von
Tieren, Kündigung durch den Gastgeber
8.1 Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und
Störungen unverzüglich dem Gastgeber anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine
Mängelanzeige, die nur gegenüber dem VRW erfolgt, ist nicht ausreichend.
Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder
teilweise entfallen.
8.2 Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln
oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem Gastgeber im Rahmen der Mängelanzeige
eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe
unmöglich ist, vom Gastgeber verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch
ein besonderes, dem Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes sachlich
gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen dem Gast die Fortsetzung des
Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.
8.3 Für die Mitnahme von Haustieren gilt:
Eine Mitnahme und
Unterbringung von Haustieren in der Unterkunft ist nur im Falle einer
ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung zulässig, wenn der Gastgeber in der
Ausschreibung diese Möglichkeit vorsieht. Der Gast ist im
Rahmen solcher Vereinbarungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über Art und Größe
verpflichtet.Verstöße hiergegen
können den Gastgeber zu außerordentlichen Kündigung des Gastaufnahmevertrags
berechtigen.Eine
unangekündigte Mitführung von Haustieren oder unkorrekte Angaben zu Art und
Größe berechtigen den Gastgeber zur Verweigerung des Bezugs der Unterkunft, zur
Kündigung des Gastaufnahmevertrags und zur Berechnung von Rücktrittskosten nach
Ziff. 6. dieser Bedingungen.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Die Haftung
des Gastgebers aus dem Gastaufnahmevertrag nach § 536a BGB für Schäden, die
nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
resultieren, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Gastgebers beruhen.
9.2 Die
Gastwirtshaftung des Gastgebers für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB
bleibt durch diese Regelung unberührt.
9.3 Der Gastgeber
haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während
des Aufenthalts für den Gast/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits
zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der
Ausschreibung, bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet sind.
10. Verjährung
10.1 Vertragliche Ansprüche des Gastes/Auftraggebers
gegenüber dem Gastgeber aus dem Gastaufnahmevertrag oder dem VRW aus dem
Vermittlungsvertrag aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf
deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers, bzw.
des VRW oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem
Jahr.
10.3 Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen
beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Gast/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem
Gastgeber, bzw. dem VRW als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder
einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag
10.4 Schweben zwischen dem Gast und dem Gastgeber, bzw. dem VRW
Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der
Gastgeber, bzw. der VRW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach
dem Ende der Hemmung ein.
11. Hinweis zu
Einrichtungen der Alternativen Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Der Gastgeber und der VRW weisen im Hinblick auf das
Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Veröffentlichung
dieser Gastaufnahmebedingungen eine Teilnahme für den Gastgeber und den VRW an
der Verbraucherstreitbeilegung nicht verpflichtend ist und der Gastgeber sowie
der VRW nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen.
Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung für den Gastgeber und/oder den VRW
verpflichtend würde, informieren diese den Gast/Verbraucher hierüber in
geeigneter Form. der Gastgeber und der VRW weisen für alle Verträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
11.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem
Auftraggeber und dem Gastgeber, bzw. dem VRW findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.
11.3 Soweit bei zulässigen Klagen des Gastes, bzw. des
Auftraggebers gegen den Gastgeber oder den VRW im Ausland für deren Haftung dem
Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des
Gastes Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.4 Der Gast, bzw. der Auftraggeber, können den Gastgeber,
bzw. den VRW nur an deren Sitz verklagen.
11.5 Für lagen des Gastgebers, bzw.
des VRW gegen den Gast, bzw. den
Auftraggeber ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend.
Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die
Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der
Sitz des Gastgebers vereinbart.
11.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und
insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der
Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind.
©
urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart |
München 2018-2019
Verein Römische Weinstraße e.V.
vertreten durch: Vorsitzende Christiane Horsch
Brückenstr. 46, 54338 Schweich
Tel. 06502-9338-0
Fax 06502-9338-15
Registergericht: Amtsgericht Wittlich
Registernummer: VR 2272